1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Die Enginsight GmbH (nachfolgend bezeichnet als „Enginsight“), ist der Entwickler und urheberrechtliche Eigentümer der Online Überwachungs- und Auswertungssoftware „Enginsight“. Hierbei handelt es sich um eine Softwarelösung, mit der die Überwachung von IT-Systemen (Servern, Webseiten, Hosts, etc.) durch Erfassung, Messung und Darstellung von Daten im Wege des Fernzugriffs über das Internet unterstützt wird – sogenanntes Monitoring.
1.2. Die vertragliche Nutzung der Software wird ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB angeboten.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede – auch zukünftige – Vertragsbeziehung hinsichtlich der Überlassung, Beistellung, Lieferung, Vermarktung, des Vertriebs und der Nutzung der Software durch den Geschäftspartner von Enginsight.
1.4. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung der AGB. Änderungen und Anpassungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils aktuelle Version ist auf unserer Webseite abrufbar unter: https://engin-sight.com/de/terms/.
1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners oder Dritter werden kein Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Enginsight und dem Geschäftspartner und finden keine Anwendung. Das gilt auch, wenn Enginsight ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners oder eines Dritten gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurde. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
2. Definitionen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für die zwischen Enginsight und dem Geschäftspartner abgeschlossenen Verträge. Soweit we-der diese Allgemeine Geschäftsbedingungen noch die zwischen Enginsight und dem Geschäftspartner abgeschlossenen Verträgen, eine Begriffsbestimmung vorsehen, gelten für die Begriffsbestimmungen die Regelungen der „Enginsight Dokumentation“, abrufbar unter: https://docs.enginsight.com/docs.
AGB Endkunden | AGB meint diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als Endkunde wird der Erwerber/Bezieher der Software bezeichnet, der sowohl Kunde des Partners als auch Kunde von Enginsight sein kann. |
Geschäftspartner | Jedes mit Enginsight in Vertrags-/Geschäftsbeziehung stehendes Unternehmen. |
Kardinalpflichten | Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen. |
On-Premises | On-Premises (Lizenzierung für die lokale Nutzung von Software) umfasst alle Dienste und Funktionen, die über eine lokal betriebene Instanz der Enginsight Lösung auf Seite des Endkunden oder Partners bereitgestellt werden. |
Parteien | Als Parteien werden Enginsight und der Geschäftspartner gemeinsam bezeichnet. |
Partner | Als Partner wird der Geschäftspartner bezeichnet, den Enginsight zur Vermarktung und zum Vertrieb der Software einsetzt und mit dem Enginsight einen Partnervertrag abschließt / abschließen will. |
Partnervertrag | Als Partnervertrag wird ein Vertrag zwischen Enginsight und dem Partner mit den dort geregelten Inhalten. |
SaaS | SaaS (Software as a Service) umfasst alle Dienste und Funktionen, die über die Enginsight SaaS-Plattform cloudbasiert bereitgestellt werden. |
Software | Die Enginsight Plattformlösung mit all ihren Funktionen entsprechend der Dokumentation abrufbar unter: https://docs.enginsight.com/docs |
Softwarelizenzvertrag | Softwarelizenzvertrag meint den Softwarelizenzvertrag (Kauf) oder den Softwarelizenzvertrag (Miete), je nach dem, welcher Softwarelizenzvertrag abgeschlossen wurde. |
Supportvertrag | Supportvertrag meint den Supportvertrag – Basic Support oder den Supportvertrag – Extended “Rundum Sorglos”, je nachdem, welcher Supportvertrag abgeschlossen wurde. |
3. Anwendbare Vertragsbedingungen
3.1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Enginsight und dem Geschäftspartner finden diese AGB Anwendung.
3.2. Sofern und soweit vereinbart und sofern es sich bei dem Geschäftspartner um einen Partner handelt, gelten zusätzlich zu diesen AGB und hinsichtlich der dort geregelten Inhalte vorrangig die Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung, des Partnervertrages, des Softwarelizenzvertrages und des Supportvertrages, jeweils inklusive der dortigen Anlagen.
3.3. Sofern und soweit vereinbart und sofern es sich bei dem Geschäftspartner nicht um einen Partner, sondern einen Endkunden handelt, gelten zusätzlich zu diesen AGB und hinsichtlich der dort geregelten Inhalte vorrangig die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages und des Supportvertrages, jeweils inklusive der dortigen Anlagen
3.4. Den Parteien bleibt es unbenommen, weitere individuelle Verträge (nachfolgend auch: „individuelle Verträge“) zu vereinbaren, die vorrangig vor diesen AGB gelten.
4. Zustandekommen des Vertrages
4.1. Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, kommt ein Vertrag zwischen den Parteien zustande durch Anmeldung auf der Homepage von Enginsight (Ziff. 4.2) oder durch Abschluss eines Vertrages (Ziff. 4.3) zwischen den Parteien.
4.2. Vertragsschluss durch Anmeldung auf der Homepage von Enginsight
4.2.1. Die Anmeldung des Geschäftspartners auf der Homepage von Enginsight (abrufbar unter: https://enginsight.com/de/) stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Nutzung der Software als SaaS-Lösung dar. Der Geschäftspartner erhält nach Eingang seiner Anmeldung eine automatische Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestätigungs-E-Mail dokumentiert lediglich, dass das Angebot des Geschäftspartners eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebotes dar.
4.2.2. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch Auftragsbestätigung von Enginsight. Die Auftragsbestätigung wird durch eine gesonderte E-Mail versandt. Die Auftragsbestätigung erfolgt nach Prüfung der Daten und Angaben des Geschäftspartners regelmäßig innerhalb von drei Werktagen.
4.2.3. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Enginsight zustande.
4.3. Vertragsschluss durch ein individuelles Angebot
4.3.1. Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien zustande, sofern er durch beide Parteien unterzeichnet wird.
4.3.2. Sofern Enginsight ein individuelles Angebot erstellt, stellt dieses ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Nutzung der Software als On-Premises-Lösung oder SaaS-Lösung dar. Der Geschäftspartner erhält das Angebot auf elektronischem oder postalischem Wege durch Enginsight.
5. Vergütung, Vorleistungspflicht, Fälligkeit und Verzug
5.1. Die Höhe des für die jeweils vertragsgegenständlichen Leistungen geschuldeten Entgelts ist im jeweiligen Vertrag, sofern nicht anders ausgewiesen, als Netto-Endpreis ohne die jeweilige gesetzliche MwSt., Zölle, sonstige Gebühren und Steuern angegeben. Die Vergütung wird je nach vereinbarten Zahlungsintervall im Voraus in Rechnung gestellt und dreißig (30) Tage nach Zugang der Rechnung beim Geschäftspartner zur Zahlung fällig.
5.2. Bei Zahlungsverzug kann Enginsight die Leistungserbringung temporär bis zur vollständigen Zahlung einstellen.
5.3. Kommt der Geschäftspartner mit der Zahlung der fälligen Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung trotz Mahnung in Verzug, so kann Enginsight das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6. Höhere Gewalt
6.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (nachfolgend: „Ereignisse höherer Gewalt“) befreien Enginsight für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten.
6.2. Dies gilt auch, wenn Ereignisse höherer Gewalt zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet, es sei denn, dass sie den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
6.3. Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt und dessen Folgen in Kenntnis zu setzen sowie das weitere Vorgehen abzustimmen.
6.4. Sofern ein Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 6 (sechs) Monaten besteht und eine Partei in dieser Zeit an der Erbringung seiner Leistungspflichten hindert, sind die Parteien berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche zugunsten der anderen Partei entstehen. Die Pflicht zur Vergütung bereits erfolgter (Teil-) Leistungen bleibt unberührt.
7. Vertragslaufzeit, Kündigung
7.1. Vorbehaltlich individueller Regelungen im jeweiligen Vertrag beginnt der jeweilige Vertrag mit Auftragsbestätigung durch Enginsight oder mit beiderseitiger Zeichnung (vgl. Ziff. 4).
7.2. Die Laufzeit ist individuell im jeweiligen Vertrag geregelt.
7.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.4. Kündigt der Geschäftspartner einen Vertrag vor Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit, wird eine an Enginsight gezahlte Vergütung nicht – auch nicht anteilig – erstattet.
8. Datenschutz und Datenverwendung
8.1. Die Parteien verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
8.2. Wenn und soweit Enginsight personenbezogene Daten des Geschäftspartners in eigener Verantwortlichkeit verarbeitet, wird auf die Datenschutzerklärung von Enginsight verwiesen.
8.3. Wenn und soweit Enginsight im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten aus dem Verfügungsbereich des Geschäftspartners im Namen und nach den Weisungen des Geschäftspartners verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, eine Vereinbarung gemäß Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuschließen.
8.4. Enginsight ist berechtigt, personenbezogene Kundendaten und Partnerdaten – soweit dies zur Vertragsbegründung und Vertragsabwicklung notwendig ist – zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Die Daten des Geschäftspartners werden vom Enginsight nicht an Dritte weitergegeben. Davon ausgenommen sind die im Rahmen der Vertragsabwicklung hinzugezogenen Zahlungs-Dienstleister, wie etwa Kreditinstitute oder Stripe etc., die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Übermittlung von Daten angewiesen sind.
8.5. Zur Nutzung des von Enginsight vermittelten Zugangs zum Service ist es technisch notwendig, dass der Geschäftspartner direkte Datenverbindungen über einen Internetzugang aufbaut, die sich jeglicher Einflussnahme durch Enginsight entziehen. Enginsight übernimmt keinerlei Verpflichtungen im Hinblick auf diese Datenverbindungen.
9. Geheimhaltung
9.1. Soweit zwischen den Parteien keine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, gelten die Regelungen dieser Ziffer.
9.2. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Kenntnisse, Informationen, insbesondere technischer Einzelheiten sowie aller Unterlagen (nachfolgend: „Informationen“) sowie dazu, diese nicht selbst oder durch Dritte nachzuahmen oder zurückzuentwickeln (sog. „Reverse Engineering“ und „Re-Engineering“). Gleichsam verpflichten sich die Parteien, solche zuvor genannten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Informationen mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden. Die anvertrauten Kenntnisse und Informationen dürfen ausschließlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien verwendet werden und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die notwendigerweise einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
9.3. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bedürfen der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
9.4. Die Parteien werden alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten), Informationen und Kenntnisse, die sie im Rahmen der Geschäftsverbindung erhalten, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Die Parteien haben hierzu angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
9.5. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Unterlagen, Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass diese beim erstmaligen Erhalt zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von einer Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen, Informationen oder Kenntnisse der anderen Partei entwickelt wurden.
9.6. Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Pflichten beginnen ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen, Informationen oder Kenntnisse und gelten auch nach Ende der Geschäftsverbindung unbefristet fort.
10. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz von Enginsight.
10.2. Auf alle Verträge mit Enginsight findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung.
10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus, aufgrund oder im Zusammenhang mit diesen AGB und sowie den in Ziff. 4 genannten Verträgen ergeben ist der Sitz von Enginsight.
11. Änderungen der AGB, Schlussbestimmungen
11.1. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zu diesen AGB sowie den Verträgen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Ausgenommen hiervon sind Individualvereinbarungen.
11.2. Von Enginsight per E-Mail übersandte Erklärungen und Rechnungen gelten eine Woche nach Eingang auf dem E-Mail-Account des Geschäftspartners als zugegangen, auch wenn sie nicht abgerufen wurden.
11.3. Enginsight ist berechtigt, diese AGB jederzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Enginsight wird dem Geschäftspartner die geänderten oder ergänzten AGB übermitteln, beispielsweise via E-Mail. Der Geschäftspartner hat innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der geänderten oder ergänzten AGB die Möglichkeit, diesen zu widersprechen. In der Änderungsankündigung wird auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Widerspricht der Geschäftspartner nicht innerhalb der zuvor genannten Frist, so werden die geänderten oder ergänzten AGB mit Ablauf der Frist wirksam und Vertragsbestandteil.
11.4. Enginsight ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ohne Zustimmung des Geschäftspartners an Rechtsnachfolger oder Dritte zu übertragen. Im Falle der Übertragung an einen Rechtsnachfolger oder Dritten steht dem Geschäftspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, soweit keine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Umwandlungsgesetzes vorliegt.
11.5. Der Geschäftspartner kann die Rechte und Pflichten aus diesen AGB sowie den Verträgen nur nach vorheriger Zustimmung durch Enginsight auf einen Dritten übertragen. 11.6. Soweit dem Geschäftspartner durch Enginsight AGB in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt werden, ist bei der Auslegung und im Falle von Unstimmigkeiten die deutsche Fassung der AGB ausschlaggebend.
11.7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen des Vertrages und/oder der AGB unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung in Kraft.